Dass der Berufungsbeklagte fünf Jahre nach den Unfallereignissen bzw. insbesondere am 1. Juli 2006 austherapiert gewesen sein solle, was Voraussetzung für eine Leistungszusprechung wäre, sei unbelegt. Zudem sei im Zeitpunkt des Ablaufs der massgebenden Fünfjahresfrist eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität von 10% bzw. eine entsprechende Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“ gerade nicht erstellt, nachdem insbesondere auch Dr. C. von einer psychischen (und nicht etwa neurologischen) Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“ ausgehe.