Ein stabiler Gesundheitszustand habe erst mit der Beurteilung durch die Suva am 6. Februar 2018 vorgelegen. Dass der Berufungsbeklagte fünf Jahre nach den Unfallereignissen bzw. insbesondere am 1. Juli 2006 austherapiert gewesen sein solle, was Voraussetzung für eine Leistungszusprechung wäre, sei unbelegt.