Mit anderen Worten habe im Zeitpunkt der Begutachtung des Klägers durch das ABI noch kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen. Dabei sei im Hinblick auf die Geltendmachung eines Invaliditätskapitals der Gesamtzustand massgebend, und es dürfe und könne mit Blick auf die geltend gemachten Leistungen nicht zwischen verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden unterschieden werden, zumal diese vorliegend kaum abgegrenzt werden könnten. Dies gelte insbesondere bei der angeblichen Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“. Ein stabiler Gesundheitszustand habe erst mit der Beurteilung durch die Suva am 6. Februar 2018 vorgelegen.