2.2. Die Berufungsklägerin bringt vor, das ABI gehe in seinem Gutachten davon aus, dass insgesamt noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten ausgegangen werden könne, wobei weitere medizinische Massnahmen empfohlen bzw. als notwendig und sinnvoll bezeichnet worden seien. Der Berufungsbeklagte habe sich von Sommer 2006 bis Sommer 2008 immer wieder in ärztlicher Behandlung befunden. Auch im Jahr 2009 habe er sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung befunden. Mit anderen Worten habe im Zeitpunkt der Begutachtung des Klägers durch das ABI noch kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen.