2. 2.1. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass das ABI Gutachten, datiert vom 10. Juli 2006, eine lebenslängliche Invalidität von 30% feststelle. Die Untersuchung des Klägers durch die Gutachter habe am 31. Januar 2006 stattgefunden. Mit dieser Untersuchung hätten die Gutachter die faktische Grundlage für ihren Bericht erhoben, d.h. sie hätten festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung, also ab 31. Januar 2006, eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität von 30% vorgelegen habe. Der erste Unfall habe am 1. Juli 2001 stattgefunden, der letzte am 29. August 2003.