1.6. Soweit die Berufungsklägerin schliesslich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist sie nicht zu hören. Einerseits findet sich in ihren Eingaben vor Vorinstanz kein Antrag auf eine (weitere) Begutachtung. Andererseits hat die Berufungsklägerin an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausdrücklich auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet.