So kam Dr. med. C. am 11. März 2008 ebenfalls zum Schluss, dass eine Einschränkung der körperlichen Integrität aufgrund der Wirbelsäulenverletzung von mindestens 20% gemäss Tabelle 7 sowie eine psychische Einschränkung durch leicht kognitive Störungen von 10% gemäss Tabelle 8 bestehe. Das Abstellen der Vorinstanz auf das ABI-Gut- achten kann somit insgesamt nicht beanstandet werden. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin vor Vorinstanz keine Einwendungen gegen das Gutachten geltend gemacht hat. 9 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang