Die Gutachter aus den jeweiligen Fachrichtungen setzten sich eingehend mit den damals vorhandenen medizinischen Unterlagen auseinander und haben alle eine eigene Untersuchung des Berufungsbeklagten vorgenommen. Die Berufungsklägerin bringt denn auch nicht vor, welche medizinischen Schlussfolgerungen aus ihrer Sicht unzutreffend sein soll, sondern sie begnügt sich mit dem Einwand, dass die Schätzung der Integritätseinbusse nicht nachvollziehbar begründet sei. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass die Festlegung der Integritätseinschränkung per se immer eine Art Schätzung ist.