1.4. Die Vorinstanz hat sich bei der Frage, ob eine voraussichtlich lebenslange Invalidität eingetreten ist, im Wesentlichen auf das von der Suva in Auftrag gegebene ABI-Gut- achten vom 10. Juli 2006 abgestützt. Die Berufungsklägerin bringt im Berufungsverfahren erstmals vor, dass dem ABI-Gutachten jegliche Beweistauglichkeit abzusprechen sei. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Berufungsklägerin noch eingehend mit dem ABI-Gutachten auseinandergesetzt. Insofern erweist sich der Einwand ohnehin als verspätet. Unabhängig davon überzeugt der Einwand auch inhaltlich nicht.