Dem Gutachten könne nicht entnommen werden, weshalb die Integritätseinbusse 20% bzw. 10% und nicht beispielsweise lediglich 5 oder 10% betrage. Trotz fehlender Begründung der Einschätzung der medizinisch-theoretischen Invalidität im ABI-Gutachten habe die Vorinstanz den Beweis als erstellt bzw. erbracht beurteilt, was unzutreffend bzw. unzulässig sei und insbesondere eine Verletzung von Art. 8 ZGB darstelle. Mit dem Verzicht auf Durchführung eines Beweisverfahrens sei der Beklagten das Recht auf den Gegenbeweis verweigert worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.