1.2. Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, dass die Beurteilung durch das ABI einzig auf einer Schätzung beruhe. Weshalb die Beeinträchtigung 20% bzw. 10% betragen solle, werde nicht weiter begründet bzw. sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Gutachten des ABI diesbezüglich zum Vornherein jede Beweistauglichkeit bzw. Beweiskraft abzusprechen sei, nachdem es die gestellten Fragen gerade nicht in nachvollziehbarer Weise begründet darlege. Vielmehr fehle jede Begründung, weshalb Beeinträchtigungen im Umfang von 20% bzw. 10% vorliegen sollten.