1. 1.1. Die Vorinstanz führt zunächst aus, dass das ABI Gutachten zum Schluss komme, dass aus neurologischer Sicht eine dauerhafte Beeinträchtigung von 20% und eine dauerhafte Beeinträchtigung der geistigen Integrität von 10% vorliege. Diese Einschätzung werde dann von Dr. med. C. bestätigt. Dieser habe darüber hinaus eine Integritätseinbusse von 30% wegen des chronischen Schmerzsyndroms attestiert. Es seien keine Gründe ersichtlich, betreffend Invalidität zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Dem Kläger sei es demnach gelungen, rechtsgenüglich nachzuweisen, dass eine voraussichtliche lebenslängliche Invalidität vorliege.