10. Am 9. Januar 2020 erhob der Rechtsvertreter der B. AG (folgend: Berufungsklägerin) gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. Berufung beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivil- und Strafgericht, und stellte die Rechtsbegehren, der Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 22. Oktober/28. November 2019 (B 3- 2019) sei aufzuheben, und die Klage des Berufungsbeklagten und Klägers sei abzuweisen, eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.