9. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 erliess das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgendes Dispositiv: «1. 1.1. Die Beklagte wird verpflichtet, im Sinne des Vergleichs, das Invaliditätskapital auszubezahlen, fällig per 10. Juni 2011. 1.2. Im Übrigen wird das Verfahren zufolge Vergleichs abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.00 werden mit dem durch den Kläger bezahlten Kostenvorschuss verrechnet; entsprechend dem Verfahrensausgang wird dem Kläger in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 7 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang