Dabei ist unerheblich, ob und in welchem Ausmass ein Erwerbsausfall entsteht. Die geschuldete Leistung wird fällig, sobald die voraussichtlich bleibende Invalidität feststeht. 2. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass A. gemäss Ziff. 7.1.1 ein Invaliditätskapital zusprechen ist, einigen sich die Parteien auf einen auszubezahlenden Betrag von Fr. 175'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab Fälligkeit (175% der Versicherungssumme, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 65%). Die Beklagte verzichtet diesbezüglich auf eine Verjährungseinrede.»