7. Die B. AG als Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. 8. Anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. am 26. Juni 2019 schlossen die Parteien folgenden Teilvergleich: