6. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung leitete A. am 3. Januar 2019 die Klage gegen die B. AG beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ein und stellte folgendes Rechtsbegehren: «Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag zu bezahlen, welcher nach dem Ausgang eines entsprechenden Beweisverfahrens beziffert werden wird, mindestens aber Fr. 100'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Januar 2010. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei insbesondere auch die Kosten aus dem früheren Verfahren Nr. E 103-2012 betreffend vorsorgliche Beweisabnahme definitiv zu verlegen seien.»