Die von der Vorinstanz verfügten Einstelltage von 38 Tagen erscheinen angemessen. Durch das von der Arbeitgeberin dokumentierte Fehlverhalten hat die Beschwerdeführerin die Kündigung selbst verschuldet, womit schweres Verschulden nach Art. 45 Abs. 4 AVIV gegeben ist. Die konkreten Umstände, nämlich das langjährige Arbeitsverhältnis und die nachvollziehbare Schilderung des angespannten Verhältnisses mit ihrem direkten Vorgesetzten, wurde von der Vorinstanz bereits durch die Reduktion von 45 auf 38 Einstelltage berücksichtigt. 2.4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. (…)