Die Beschwerdeführerin wusste somit, dass sie die Vorschriften im Lebensmittelbereich zwingend einzuhalten hat und ihr gekündigt würde, wenn sie wieder gegen Vorschriften verstossen würde. So gab sie in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2020 an die Beschwerdegegnerin auch an, dass die ihr vom Arbeitgeber gemachten Vorwürfe teilweise zutreffen würden. Betreffend allfälliger nicht gerechtfertigter Vorwürfe hätte sie spätestens nach der ersten Verwarnung aktiv werden müssen.