Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissen um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob der Versicherte wissen konnte und musste, dass er durch sein Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 19/06 E. 2.5; C 277/06 E. 2; 8C_606/2010 E. 3.2; 8C_466/2007 E. 3.1; Kupfer, a.a.O., Art. 30 S. 204, 206).