44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung dauert: a. 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; b. 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; c. 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: a. eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder b. eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV).