Sie habe sich dabei auf vorhandene Unterlagen zu stützen. Die Umsetzung des geltenden Rechts erlaube in casu keine andere Beurteilung als diejenige, welche von ihr in der Verfügung vom 25. März 2020 umgesetzt worden sei. Es bleibe dem Gericht überlassen, die mit dem Einspracheentscheid gewährte Reduktion der Einstelltage von 45 auf 38 rückgängig zu machen. Die Einstelltage auf weniger als 38 Tage zu reduzieren lasse sich im Sinne der Rechtsgleichheit und ihrer Praxis nicht rechtfertigen.