Die nun vorliegende Beschwerde richte sich in der Argumentation überwiegend gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber, welche nicht rechtens sei. Die Beschwerdeführerin habe die Kündigung jedoch akzeptiert, sie sei rechtsgültig. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin sei durch die Arbeitgeberin sauber dokumentiert worden, die Aussagen der Arbeitnehmerin seien subjektiv und nicht belegt. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, sich gegen allfällige nicht gerechtfertigte Vorwürfe zu wehren, noch bevor die Kündigung ausgesprochen worden sei, respektive spätestens nach Aussprechen der Kündigung durch den Arbeitgeber.