Der Beschwerdeführerin seien 45 Einstelltage auferlegt worden (mittlerer Bereich). Im Einspracheentscheid sei aufgrund der konkreten Umstände (langjähriges Arbeitsverhältnis, nachvollziehbare wenn auch subjektive alternative Darstellung des Sacherhalts durch die Versicherte) die Einstelltage auf 38 Tage reduziert worden. Der Arbeitslosenkasse sei der Arbeitgeber und seine Personalpolitik bekannt, was zur wohlwollenden Herabsetzung der Einstelltage beigetragen habe. Die nun vorliegende Beschwerde richte sich in der Argumentation überwiegend gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber, welche nicht rechtens sei.