Die Aussagen seien belegt durch die Gesprächsnotizen vom 19. April 2018 und 14. Februar 2019, in welchen die Beschwerdeführerin verwarnt und die Kündigung angedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte von diesen Gesprächsnotizen Kenntnis, diese seien von ihr unterzeichnet worden. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin sei die Kündigung aus persönlicher Abneigung des neuen Vorgesetzten erfolgt und die Gründe für die Verwarnungen seien gesucht und vorgeschoben gewesen. Diese Aussagen könnten jedoch nicht belegt werden. Der Beschwerdeführerin seien 45 Einstelltage auferlegt worden (mittlerer Bereich).