Die Dokumentation des Fehlverhaltens von A. im Vorfeld der Kündigung sei jedoch vollständig und lasse die Kündigung rechtens erscheinen. Im arbeitsversicherungsrechtlichen Kontext müsse daran festgehalten werden, dass A. die Kündigung durch ihr Verhalten selbst verschuldet habe. Das schwere Verschulden sei gegeben. Aufgrund der konkreten Situation im vorliegenden Einzelfall lasse es sich rechtfertigen, die Höhe der Einstelltage im unteren Bereich anzusiedeln. Der Versicherten würden anstelle der 45 somit 38 Einstelltage und damit die mildeste der möglichen Sanktionen auferlegt.