5. Mit Entscheid vom 4. Mai 2020 hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. die Einsprache teilweise gut und auferlegte A. 38 Einstelltage. So seien deren Ausführungen in der Einspracheschrift nachvollziehbar und würden wahrheitsgetreu erscheinen. Das Verhalten des Arbeitgebers lasse soziale Verantwortung und Fairness vermissen. Die Dokumentation des Fehlverhaltens von A. im Vorfeld der Kündigung sei jedoch vollständig und lasse die Kündigung rechtens erscheinen.