45 Abs. 2 lit. a AVIV für die Dauer von 45 Tagen im mittleren Bereich des schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde. 4. Am 14. April 2020 erhob A. Einsprache gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. vom 25. März 2020. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben, eventualiter seien die Einstelltage zu reduzieren.