3. Mit Verfügung vom 25. März 2020 stellte die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. A. für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung mit Beginn der Einstellungsfrist vom 2. Dezember 2019 ein. So könne aufgrund der vorhandenen Aktenlage geschlossen werden, dass A. durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hätte. Sie sei mehrmals schriftlich auf ihre Verstösse und die daraus resultierenden Konsequenzen aufmerksam gemacht worden, wenn sie ihr Verhalten nicht ändere. Das habe sie nicht getan, weshalb sie aufgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 45 Abs. 2 lit.