1. Einstelltage bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit Eine Arbeitnehmerin muss sich spätestens nach der ersten Verwarnung wehren, wenn sie die darin geltend gemachten Vorwürfe als ungerechtfertigt erachtet. Andernfalls nimmt sie die Kündigung in Kauf und hat die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet (Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; Art. 45 Abs. 3 und Abs. 4 AVIV). Erwägungen: I. 1. A. war seit 24. Juni 1991 in einer Vollzeitbeschäftigung bei der B., zuletzt als Bereichsleiterin der Metzgerei, angestellt. Am 27. August 2019 wurde ihr auf den 30. November 2019 gekündigt.