d) Zusammenfassend ist das vorliegende Feststellungsbegehren deshalb abzuweisen: Einerseits sind die künftigen öffentlichen Rechte und Pflichten im Zeitpunkt des Feststellungsbegehrens nicht hinreichend bestimmt. Anderseits stehen dem Feststellungsbegehren in dieser abstrakten Form erhebliche öffentliche Interessen entgegen. Dies hätte auch schon durch die beschwerdebeklagte Vorinstanz berücksichtigt werden müssen. (Kantonsgerichtskommission: Urteil KSB 9/96 vom 25. März 1997) URTEIL97.doc 22