Jeder Verkauf würde solange um fünf Prozent höher als derjenige der Vergleichsobjekte getätigt, bis irgendwann der Markt die obere Preisschranke fixieren würde. Dies aber widerspricht dem bäuerlichen Bodenrecht, geht es doch dem Gesetzgeber genau darum, übersetzte, auf dem freien Markt aber bezahlte, Preise zu bekämpfen. Das Feststellungsbegehren in dieser abstrakten Form muss also auch abgelehnt werden, weil ihm erhebliche öffentliche Interessen an einer gesunden Landwirtschaft entgegenstehen.