b) Zweck des Gesetzes ist das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und insbesondere übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 BGBB). Ein Selbstbewirtschafter kann den Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstückes nur dann ins Auge fassen und auch verwirklichen, wenn für ihn der Erwerbspreis tragbar ist. Die Überzahlung von landwirtschaftlichen Grundstücken URTEIL97.doc 21 und Gewerben war schon lange ein Problem und hat einen wesentlichen Beitrag zur Überschuldung der Landwirtschaft geleistet (Hotz, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, Art. 66 N 1 f.).