Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass sich der höchstzulässige Erwerbspreis im Laufe der Zeit ändert, da alte Verkäufe nach fünf Jahren aus der Berechnungsliste herausfallen und neue hinzukommen. Es kann deshalb für die Zukunft ein höchstzulässiger Erwerbspreis nicht genau bestimmt werden. Das Feststellungsbegehren muss schon deshalb abgelehnt werden, weil die zukünftigen Rechte und Pflichten im Zeitpunkt des Begehrens nicht hinreichend bestimmt sind.