… (2. - 4. siehe vorhergehender Fall) a) Das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung betrifft den höchstzulässigen Verkaufs- bzw. Erwerbspreis gemäss Art. 63 lit. b BGBB. Dieser Erwerbspreis wird gemäss Art. 66 BGBB aufgrund der erzielten Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend festgesetzt, wobei Verkäufe der letzten fünf Jahre berücksichtigt werden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass sich der höchstzulässige Erwerbspreis im Laufe der Zeit ändert, da alte Verkäufe nach fünf Jahren aus der Berechnungsliste herausfallen und neue hinzukommen.