c) Zusammenfassend ist das Feststellungsbegehren abzuweisen: Weder sind die künftigen öffentlichen Rechte und Pflichten im Zeitpunkt des Feststellungsbegehrens hinreichend bestimmt, noch ist das unmittelbare und aktuelle Interesse am Feststellungsbegehren genügend dargelegt. (Kantonsgerichtskommission: Urteil KSB 8/96 vom 25. März 1997) Feststellungsverfügung nach Art. 84 lit. a BGBB Erwägungen: