Das Feststellungsbegehren betrifft einen Zeitpunkt im Jahr 2001. Auch wenn die geltend gemachten Abklärungen eine gewisse Zeit beanspruchen, ist doch durch die überlange Zeitspanne von 4 Jahren das Erfordernis des unmittelbaren und aktuellen Interesses nicht gegeben. Auch aus diesem Grunde ist das Feststellungsbegehren abzuweisen.