b) Das Feststellungsbegehren wird mit der Begründung gestellt, das Wohnhaus müsse dringlich instandgestellt werden. Die Finanzierung der Instandsetzung setze voraus, dass das abgetrennte Grundstück nicht der Belastungsgrenze nach Art. 73 BGBB unterstehe. Die Beschwerdeführerin müsse die Abklärungen betreffend baulicher Vorkehren und deren Finanzierung möglichst frühzeitig an die Hand nehmen können. Dazu seien gesicherte rechtliche Verhältnisse als Grundlage unabdingbar. Das Feststellungsbegehren betrifft einen Zeitpunkt im Jahr 2001.