BGBB finden auf ein landwirtschaftliches Gewerbe die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke Anwendung, wenn es insbesondere seit mehr als 6 Jahren rechtmässig verpachtet ist und diese Verpachtung weder vorübergehenden Charakter hat noch aus persönlichen Gründen erfolgt ist. Der parzellenweise verpachtete Betrieb verliert in Fällen wie dem vorliegenden seine Gewerbeeigenschaft erst mit Beginn der Fortsetzung der Pacht (Hofer, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, Art. 8 N 12). Die Fortsetzung der Pacht ist jedoch im heutigen Zeitpunkt nicht hinreichend gesichert, da gemäss Art. 16 LPG die Möglichkeit zur Kündigung auf Ende der ersten Pachtdauer besteht.