a) Das Feststellungsbegehren betrifft künftige Rechte und Pflichten, nämlich eine Parzelle, die im Jahre 2001 ab dem landwirtschaftlichen Gewerbe H. abparzelliert werden soll. Bei dieser Abparzellierung handelt es sich jedoch erst um einen Plan. Aus folgenden Gründen sind die festzustellenden künftigen öffentlichen Rechte und Pflichten noch nicht hinreichend bestimmt: aa) Im November 1994 reichte die jetzige Beschwerdeführerin ein Gesuch um parzellenweise Verpachtung des landwirtschaftlichen Gewerbes H. ein, welches die Bodenrechtskommission mit Entscheid vom 21. März 1995 genehmigte. Unmittelbar anschliessend wurde an zwei verschiedene Pächter parzellenweise verpachtet.