3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verlangt, dass das Interesse - sei es rechtlicher oder tatsächlicher Natur - besonders unmittelbar und aktuell sein muss. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist demnach gegeben, wenn der Gesuchsteller ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung seines Rechtes hat, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (BGE 114 V 201 Erw. 2c mit Hinweisen).