Gegenstand einer Feststellungsverfügung im Verwaltungsrecht können nur konkrete und individualisierte Rechte und Pflichten sein. Rechtsverhältnisse, welche für den Einzelfall verschiedene Lösungsmöglichkeiten offenlassen, fallen nicht darunter (BGE 102 V 148 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Beurteilung abstrakter Rechtsfragen kann nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein. Ein schutzwürdiges Interesse kann zwar an der Feststellung künftiger öffentlicher Rechte und Pflichten bestehen. Diese müssen jedoch im Zeitpunkt des Feststellungsbegehrens schon hinreichend bestimmt sein (BGE 108 Ib 540 Erw. 3 mit Hinweisen).