4. Eine Feststellungsverfügung ist dann zulässig, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Das Interesse ist dann ein schutzwürdiges, wenn die gesuchstellende Person ohne die verbindliche Feststellung über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlicher Rechte und Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde (BGE 108 Ib 540 Erw. 3 mit Hinweisen). Gegenstand einer Feststellungsverfügung im Verwaltungsrecht können nur konkrete und individualisierte Rechte und Pflichten sein.