Die gesetzliche Aufzählung ist nicht abschliessend. Generell können sämtliche aufgrund der öffentlichrechtlichen Bestimmungen des BGBB zu würdigenden Sachver- URTEIL97.doc 19 halte Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein (Stalder, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, Art. 84 N 4). Damit ist grundsätzlich eine Feststellungsverfügung, wie sie in der Beschwerde verlangt wird, möglich.