3. Durch den Erlass einer Feststellungsverfügung kann vermieden werden, dass Vorkehren getroffen werden, die sich nachträglich als unzulässig erweisen (Botschaft, BBl 1988 III 1058). Gemäss Botschaft kann eine Feststellungsverfügung verlangt werden, wenn ein in Aussicht genommenes Rechtsgeschäft über ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück bewilligungspflichtig ist oder dem Einspracheverfahren unterliegt. Eine Feststellungsverfügung kann auch verlangt werden, wenn Ungewissheit über die Bewilligungspflicht besteht (Botschaft, a.a.O., 1059). Die gesetzliche Aufzählung ist nicht abschliessend.