24 RPG nicht zugänglich sind, doch noch zu realisieren; dadurch könnte der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet durchlöchert werden (BGE in ZBl 5/1997, S. 233, Erw. 4c). Die geplante Umzonung der Parzellen A und B erweist sich daher als gesetzwidrig. f) Zusammenfassend ist die Beschwerde deshalb zu schützen, und auf die Umzonung der Parzellen A und B in die Sportzone ist zu verzichten. (Kantonsgerichtskommission: Urteil KSB 6/97 vom 19. November 1997) Feststellungsverfügung nach Art. 84 lit. a BGBB Erwägungen: