e) Bei der vorliegend geplanten Sportzone handelt es sich unbestrittenermassen um eine Kleinstbauzone, da sie sich ausserhalb des Siedlungsgebietes befindet, nicht an ein solches angrenzt und nur zwei Parzellen mit einer Gesamtfläche von ca. 180 a betrifft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind solche Kleinstbauzonen, die lediglich der Realisierung eines einzelnen Bauvorhabens dienen sollen, gesetzwidrig; eine einzelfallweise Einzonung widerspricht dem Prinzip der gesamthaften Betrachtung der Ortsplanung. Das Nutzungsplanungsverfahren darf nicht dazu missbraucht werden, Vorhaben, die einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht zugänglich sind, doch noch zu realisieren;