Der Kanton Appenzell I.Rh. hat aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und hat keine Gebiete mit Streubauweise im kantonalen Richtplan (Art. 8 RPG) ausgeschieden, wie dies gemäss Art. 24 Abs. 4 lit. a RPV erforderlich ist. Die Streubauweise wäre damit im kantonalen Richtplan zu berücksichtigen und würde das Baubewilligungsverfahren ausserhalb der Bauzone betreffen, nicht aber vorliegende Zonenplanänderung.