c) Die Standeskommission stellt sich auf den Standpunkt, dem Konzentrationsgebot komme im Kanton Appenzell I.Rh., in dem seit jeher Streubauweise vorherrsche und diese somit zur typischen Kulturlandschaft gehöre, nicht die gleiche Bedeutung zu wie in anderen Kantonen, wo die Streubauweise unbekannt sei. Diesen Aspekt der traditionellen Streubauweise berücksichtigt das Raumplanungsrecht in Art. 24 Abs. 1 RPV und betrifft Baubewilligungen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG. Der Kanton Appenzell