Rein flächenmässig mag dies für die zwei Grundstücke zutreffen. Das Bundesgericht hat jedoch wiederholt festgestellt, Kleinbauzonen seien als unerwünschte Streubauweise nicht nur unzweckmässig, sondern grundsätzlich gesetzwidrig (BGE 121 I 245 Erw. 6e mit Hinweisen; Schürmann/Hänni, Planung-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 129 f.).